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Zinsbescheide nach § 233a AO und Einkommensteuerrecht
Aufgrund der Beschlüsse des und 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096, BGBl 2021 I S. 4303) musste bis zum eine gesetzliche Neuregelung der Verzinsungsregelung nach § 233a AO beschlossen werden. Der Gesetzgeber ist dem durch das sog. Zinsanpassungsgesetz nachgekommen (Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom , BGBl 2022 I S. 1142). Die Umsetzung der Zinsneuregelung gestaltete sich für die Finanzverwaltung technisch jedoch schwierig. Es war nicht gewährleistet, dass die Neuregelung in § 238 Abs. 1a AO sofort ab ihrem Inkrafttreten technisch und organisatorisch umgesetzt werden könnte. Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem konnten daher ab dem Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden, falls und wenn ja, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen (Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO). Die offenen Zinsfestsetzungen wurden dann rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.