OECD-MA/ErbSt Artikel 15
Abschnitt VI: Schlußbestimmungen
Artikel 15 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in . . . . . . . . ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung.
(in Staat A): . . . . . . .
(in Staat B): . . . . . . .
Fundstelle(n):
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EAAAA-87686