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Wissenswertes zum erneut ausgeweiteten Kinderkrankengeld
Sehr [i]Schönfeld/Plenker, Kinder-Krankengeld, Lexikon Lohnbüro NWB ZAAAD-14649 viele Mitarbeiter in den Unternehmen sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Eltern. Das wirft in der Praxis zwangsläufig immer wieder die Frage auf: Was passiert, wenn das Kind krank ist und betreut werden muss? In den meisten Fällen wird ein Elternteil zu Hause bleiben, das Kind betreuen und damit nicht zur Arbeit kommen können. Welche Ansprüche haben hier die Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber und gegenüber der Krankenkasse? Was müssen die Arbeitgeber konkret beachten? Der Beitrag verschafft einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und den praktischen Umgang mit dem Kinderkrankengeld.
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I. Überblick über die Rechtsgrundlagen in § 45 SGB V
Geregelt ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld im § 45 SGB V; die wesentlichen Punkte daraus sind:
[i]Anspruch bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder bei BehinderungNach Abs. 1 der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
[i]AnspruchsdauerNach § 45 Abs. 2 SGB V besteht Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. S. 580
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Alleinerziehend ist auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist.
Das [i]Höhe des KinderkrankengeldesKrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Versicherten. Wer in den letzten zwölf Monaten zuvor Einmalzahlungen bekommen hatte, erhält sogar 100 % des ausgefallenen Nettoeinkommens; die Höchstgrenze beträgt jedoch 112,88 € am Tag. Das Kinderkrankengeld ist aber in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Diese Beiträge werden von der Krankenkasse berechnet und einbehalten.
Mit [i]Erneute Ausweitung der Ansprüche bis Ende 2022 § 45 Abs. 2a SGB V hat der Gesetzgeber diese Ansprüche bis zum nochmals ausgeweitet: Danach besteht derzeit ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bis abweichend für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage (statt 20), für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage (statt 50).
Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Nach [i]Pandemie-bedingte Sonderregelung bis 23.9.2022 bei geschlossenen Betreuungseinrichtungen § 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V können Eltern bis einschließlich Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt, z. B. bei Homeschooling oder Distanzlernen. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltest-Ergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist.
[i]Romanowski, Anspruch auf Entschädigungszahlung für Corona-Quarantäne, BBK 7/2021 S. 345 NWB SAAAH-74498 Nach § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Nach § 45 Abs. 3 SGB V schlussendlich haben Versicherte für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber entsprechend Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund (z. B. § 616 BGB) Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
II. Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern
Sind die Kinder zu Hause zu betreuen, geht es immer um zwei Ansprüche der Arbeitnehmer:
(1) Zuerst [i]Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer über § 616 BGB Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Das gilt immer dann, wenn der betreffende Mitarbeiter für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.