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BBK Nr. 7 vom Seite 345

Anspruch auf Entschädigungszahlung für Corona-Quarantäne

Jörg Romanowski

[i]Stier, Die Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise, Lohn und Gehalt direkt digital 3/2020 S. 6 NWB YAAAH-46019 Bedingt durch die Pandemiesituation kommt es immer häufiger zu Arbeitsausfällen. Sind diese auf eine behördlich angeordnete Quarantäne zurückzuführen, ohne dass die Arbeitnehmer selbst tatsächlich erkrankt sind, stellt sich die Frage nach der Vergütung. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Entschädigungsbehörden hierbei eine Leistungspflicht der Arbeitgeber i. S. des § 616 BGB sehen und damit die Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG entsprechend kürzen. Bei den Fragen, ob das rechtskonform ist und wie damit in der Praxis umgegangen werden sollte, kann der Beitrag als Hilfestellung dienen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Entschädigungszahlung vs. Entgeltfortzahlung

1. Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

[i]Schönfeld/Plenker, Arbeitsverhinderung, Lexikon Lohnbüro NWB CAAAD-14272 Personen, die als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des Gesundheitsamtes abgesondert werden, ohne dabei krank zu sein, und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall.

Hinweis:

Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt.

Der [i]Erstattung auf AntragArbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern die Verdienstausfallentschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die Entschädigungsbehörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Folgendes ist bei der Beantragung zu beachten: S. 346

[i]AntragsfristenAnträge nach § 56 Abs. 1 IfSG müssen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Anfang des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Die Antragsfrist wird erst dann gewährt, wenn die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

Für Anträge nach § 56 Abs. 1a IfSG (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) gilt eine Frist von zwölf Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung.

[i]AntragstellerHinsichtlich der Entschädigung des fortgezahlten Verdienstausfalls in den ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber den Erstattungsantrag stellen. Gleiches gilt auch für die fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Ab der siebten Woche müssen Arbeitnehmer den Entschädigungsantrag selbst stellen. Hinsichtlich der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist ebenfalls nicht der Arbeitgeber fortzahlungspflichtig. Auch hier müssen Arbeitnehmer ihre Entschädigungen selbst beantragen.

Hinweis:

Die [i]www.ifsg-antrag.deentsprechenden Anträge sind online unter folgenden Adressen abrufbar: www.ifsg-online.de und www.ifsg-antrag.de.

2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

[i]Rabe v. Pappenheim, Entgeltfortzahlung, Lexikon Arbeitsrecht NWB GAAAD-10659 Ist der Arbeitnehmer jedoch infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass eine Quarantäne angeordnet wurde oder diese in der Zeit einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit angeordnet wird, und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

[i]ErstattungsverfahrenBei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten versicherungsrechtlich unverändert die üblichen Regelungen:

  • Das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis besteht fort.

  • Daran anknüpfend bleibt auch der Versicherungsstatus erhalten (Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit).

  • Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind im Rahmen des U1-Verfahrens erstattungsfähig, sofern der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

II. Arbeitnehmer in Quarantäne

1. Argumentation und aktuelle Praxis der Entschädigungsbehörden

[i]Greift § 616 BGB?Die aktuelle Praxis zeigt, dass einige Entschädigungsbehörden – insbesondere im Freistaat Bayern – bei den Leistungsanträgen die ersten vier Tage herauskürzen. Das wird damit begründet, dass aus Sicht der Verwaltung wenigstens in den ersten vier Tagen der Quarantäne der Arbeitgeber die Vergütung nach § 616 BGB schuldet – zumindest dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausbedungen wurde.

§ 616 BGB regelt wie folgt:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Die [i]Kürzung der Entschädigung um mehrere TageEntschädigungsbehörden argumentieren weiter: Schuldet in den ersten vier Tagen der Arbeitgeber eine Vergütung, fehlt es beim Arbeitnehmer an einem Verdienstausfall;S. 347 insofern könne die Entschädigungsbehörde auch keine Erstattung vornehmen. Das Bundesgesundheitsministerium geht sogar weiter und davon aus, dass die ersten fünf Tage angemessen wären und zur Kürzung der Entschädigung führen müssten.

[i]Über 40 Jahre alte BGH-Entscheidung zum Bundes-Seuchengesetz als GrundlageDie Entschädigungsbehörden beziehen sich hierzu auf eine Entscheidung des BGH. Kernaussagen waren seinerzeit: Steht einem Arbeitnehmer, gegen den ein seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot verhängt worden ist, für den Verbotszeitraum ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB zu, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 1 BSeuchG. Daher kann der Arbeitgeber eine Erstattung des fortgezahlten Arbeitslohns nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BSeuchG nicht beanspruchen.

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