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Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer – Klarstellung durch das BMF
[i]Eckert, Umsatzsteuerliche Buchungen bei Privatnutzung und Überlassung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer, BBK 7/2022 S. 308 NWB UAAAI-58037 Mit Schreiben vom hat das BMF zur Besteuerung der privaten Nutzung und Überlassung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern Stellung genommen. Im Buchführungs-Seminar der BBK-Ausgabe 7/2022 S. 308 wurde bereits gezeigt, wie entsprechende Sachverhalte umsatzsteuerlich zu buchen sind. Zwischenzeitlich erfolgte eine – bisher nicht öffentliche – Klarstellung durch das BMF zur Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei E-Bikes, die Anlass für dieses Buchführungs-Seminar ist.
I. Interpretation der UStAE-Vereinfachungsregelung
[i]BMF, Schreiben v. 7.2.2022 - III C 2 - S 7300/19/10004 :001 NWB RAAAI-03573 In dem wird in dem neuen Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE auf folgende Vereinfachungsgrenze für (Elektro-)Fahrräder hingewiesen:
„Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“
Dieser „verunglückte“ Satz [i]Vereinfachungsgrenze ist auf Preisempfehlung anzuwendenließ einen „Interpretationsspielraum“ zu. Nach meinem Verständnis ließ sich aus diesem Wert auch die jährliche Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ableiten. Dies führte im Buchführungs-Seminar der S. 403BBK-Ausgabe 7/2022 im Abschnitt V.3.2 zu dem Ergebnis, dass für ein Elektrofahrrad mit einem Wert von 1.190 € keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen ist.
Das [i]Sterzinger, Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – (Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer, USt direkt digital 7/2022 S. 16 NWB PAAAI-58821 BMF hat nunmehr in einer Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wert um die auf volle 100 € abgerundete Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades handelt. Die Worte „anzusetzender Wert“ könnten nicht in der Weise interpretiert werden, dass damit die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.
Im Ergebnis geht die Vereinfachungsregelung ins Leere, denn es dürfte eine Illusion sein, dass es Elektrofahrräder unter 500 € auf dem Markt zu kaufen gibt. Selbst „einfache“ Fahrräder in angemessener Qualität kosten im Regelfall mehr als 500 €.
II. Ausgangssachverhalt
[i]Mandanten-Merkblatt: Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern, Arbeitshilfe NWB VAAAH-20605 Unternehmer U betreibt in Berlin ein Einzelhandelsunternehmen und ist zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. U erwarb am ein Elektrofahrrad, das motorunterstützt Geschwindigkeiten von 20 km/h nicht erreicht (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 1.000 € + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 € brutto ).