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Privatnutzung und Überlassung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer
Das BMF hat zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades, Stellung genommen und den UStAE angepasst (). Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes spielen bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Rolle.
I. Hintergrund
Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet, ist diese Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeuges zumindest ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung sind die anteiligen Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Anschaffungskosten sind dabei auf den Berichtigungszeitra...