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NWB Nr. 10 vom Seite 667

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Raten und wiederkehrende Bezüge

Ausgewählte Problemfelder zu § 17 EStG

André Deutschländer

[i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen, NWB JAAAG-42489 Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Raten und wiederkehrende Bezüge ist in der Praxis keine Seltenheit. Insbesondere in mittelständischen Strukturen werden Unternehmensanteile vermehrt gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dabei steht nicht nur die einkommensteuerrechtliche Behandlung solcher Übertragungsvorgänge (mithin Versteuerung beim Veräußerer, Abzug beim Erwerber) im Fokus, sondern auch nichtsteuerliche Aspekte sind auf Seiten beider Vertragsparteien einzubeziehen. Den Risiken und Chancen auf der Veräußererseite korrespondieren spiegelbildlich Chancen und Risiken des Erwerbers (vgl. Schoor, StBp 7/2019 S. 199). Der nachfolgende Beitrag befasst sich zunächst mit den Rechtsfolgen, die eine Anteilsveräußerung gegen Raten, Leibrente oder dauernde Last nach Maßgabe des § 17 EStG auslöst. Anhand von Praxisfällen werden schließlich die Möglichkeiten, aber auch Fallstricke in der Vertragsgestaltung aufgezeigt.

I. Anteilsveräußerungen gegen Raten

[i]StichtagsprinzipSoweit Anteile i. S. des § 17 Abs. 1 EStG gegen Raten veräußert werden, ist als Veräußerungspreis i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung ungeachtet von Fälligkeits- und Zuflusszeitpunkt der einzelnen Raten – denn für Fälle des § 17 EStG gilt grds. das Stichtagsprinzip – der gemeine Wert (= Gegenwartswert oder auch Barwert) gem. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen (vgl. , BStBl 2010 II S. 969; v.  - IX R [i]Bewertung mit dem gemeinen Wert43/14, BStBl 2016 II S. 212). Der gemeine Wert der Kaufpreisforderung ist in diesem Fall durch Abzinsung unter Zuhilfenahme der Vervielfältiger gem. Tabelle 2 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (BStBl 2010 I S. 810) bzw. der Tabelle 3 gem. (BStBl 2005 I S. 699) zu ermitteln, d. h. die Kaufpreisforderung ist in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten.

Praxishinweis:

Die [i]Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Zinssätze?Tabelle 2 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (BStBl 2010 I S. 810) sowie die Tabelle 3 des (BStBl 2005 I S. 699) sind identisch. Die Vervielfältiger beider Tabellen fußen auf einem Zinssatz von 5,5 %, der nach wie vor für die Abzinsung von Kaufpreisforderungen maßgeblich ist. Denn trotz des derzeitigen Niedrigzinsniveaus geht der Gesetzgeber weiterhin typisierend von einem Zinssatz von 5,5 % p. a. aus (s. § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG i. d. F. vom ). Dieser gesetzlich festgeschriebene Kalkulationszinssatz wurde bislang vom BFH verfassungsrechtlich nicht beanstandet S. 668(vgl. , NWB FAAAE-81155; bzgl. § 13 Abs. 1 BewG: , BStBl 2020 II S. 813; [i]Korn, NWB 43/2020 S. 3154, NWB UAAAH-61484 sowie für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: , BStBl 2019 II S. 795). Auf Ebene der Finanzgerichte wie auch im Schrifttum wurden in den vergangenen Jahren aber vermehrt Zweifel an dessen Verfassungskonformität geäußert, da in der anhaltenden Niedrigzinsphase dieser typisierende Zinssatz den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren habe. Vor diesem Hintergrund bleiben die Entscheidungen des BVerfG in den anhängigen Verfahren zu den Aktenzeichen 2 BvL 22/17 sowie 2 BvR 2247/20 und ihre mögliche Auswirkung auf den Zinssatz gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG abzuwarten, wobei eine Verminderung des Kalkulationszinssatzes zu einer Erhöhung der Barwerte führen würde (vgl. Kreutziger/Jacobs in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 12 Rz. 21a).

[i]Mehrbeträge aufgrund WertsicherungsklauselDie in den Raten implizierten Zinsanteile sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grds. mit dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG zu versteuern. Werden aufgrund einer Wertsicherungsklausel über das ursprünglich Vereinbarte hinaus Mehrbeträge gezahlt, sind diese in vollem Umfang als Zins, mithin als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen (vgl. , NWB NAAAB-33318 [analog]; Myßen/Adam/Gragert/Voigt/Wißborn, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 17. Aufl. 2021, Rz. 572 m. w. N.).

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