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infoCenter (Stand: März 2024)

Kaufpreisraten - Kaufpreisrenten

Bernd Langenkämper
„Earn-out-Zahlungen“ als nachträgliche Betriebseinnahmen

Mit seinem hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Versteuerung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die neben dem Festkaufpreis zu entrichten sind, bestätigt.

I. Definition von Kaufpreisrate und Kaufpreisrente

Eine Kaufpreisrate oder Kaufpreisrente ist die im Zusammenhang mit einer vollentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, eines Grundstücks oder eines Gegenstands in Teilbeträgen gezahlte Summe der Entgelte des Erwerbers, wobei sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüber stehen. Steht das Interesse des Leistungsempfängers, eine Versorgung zu sichern, im Vordergrund, handelt es sich i.d.R. um eine Rente, steht eine Kaufpreisstundung im Vordergrund, handelt es sich i.d.R. um Kaufpreisraten.

II. Voraussetzungen

1. Kaufpreisrate

Die Kaufpreisrate zeichnet sich durch

  • einen fest vereinbarten Kaufpreis aus,

  • der über einen längeren Zeitraum gestundet und in Teilbeträgen abgezahlt wird.

In den Raten ist entweder

  • ein fest vereinbarter Zinsanteil oder

  • ein nach § 12 Abs. 3 BewG maßgeblicher Zinsanteil von 5,5 v.H.

enthalten.

Auch bei „Rentenzahlungen” aufgrund eines Kaufvertrags, deren Dauer auf unter zehn Jahre begrenzt ist, handelt es sich grundsätzlich um Kaufpreisraten.

2. Kaufpreisrente

Die Rente ist ein

  • einheitlich nutzbares, selbständiges Recht (Rentenstammrecht),

  • dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden und gleichmäßigen Leistungen

  • in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und

  • das dem / den Berechtigten auf die Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen

  • oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren

eingeräumt wird.

3. Sonstige Renten

Erfolgt eine Betriebs- oder Grundstücksübertragung gegen eine Rente nicht in erster Linie als Entgelt für die Übertragung sondern hauptsächlich als Versorgung des Rentenberechtigten, kann eine Versorgungs- oder Unterhaltsrente vorliegen.

4. Veräußerung

Die Annahme einer Kaufpreisrente oder –rate setzt beim Betriebsvermögen die Veräußerung von betrieblichen Gegenständen voraus. Eine solche Veräußerung liegt vor, wenn sich Leistung (betrieblicher Gegenstand / Gegenstände) und Gegenleistung (Rente, Summe der Raten) nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgleichend gegenüberstehen. Dieses wird bei Verträgen unter fremden Dritten regelmäßig der Fall sein. Auch bei Verkaufsverträgen unter Angehörigen kann von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden, wenn trotz objektivem Ungleichgewicht die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgehen und dieses unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falls vertretbar erscheint.

Gegenstände einer betrieblichen Veräußerung können sein:

  • Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile eines

    • land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,

    • Gewerbebetriebs,

    • Betriebs mit Einkünften im Sinne des § 18 EStG oder

  • die wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG.

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