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Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
Erstes Steuergesetz der Ampelkoalition
[i]Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BR-Drucks. 83/22 Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt, aber auch Erleichterungen und Entlastungen für Arbeitnehmer geschaffen werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
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I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
1. Befristete Steuerbefreiung für den sog. Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG-E)
[i]PflegebonusAls finanzielle Anerkennung für in der Corona-Pandemie erbrachte Leistungen beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Sonderzahlung zu gewähren. Dafür soll insgesamt 1 Mrd. € bereitgestellt werden. Die Auszahlung des geplanten Pflegebonus soll durch den Arbeitgeber erfolgen und die Kosten durch den Bund erstattet werden. Die Details der Regelung stehen allerdings noch nicht fest und bedürfen einer eigenen gesetzlichen Regelung. Neben dem Bund planen darüber hinaus auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.
[i]Neuer BefreiungstatbestandUm diese Prämienzahlungen den Pflegekräften möglichst ungeschmälert zugutekommen zu lassen, sollen diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt werden – bis zu einer Höhe von 3.000 € steuerfrei gestellt werden. Mit § 3 Nr. 11b EStG-E soll deshalb ein neuer befristeter Steuerbefreiungstatbestand für den sog. Pflegebonus geschaffen werden.
[i]Sonderleistungen des ArbG bis 3.000 €Danach sind vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei, wenn diese
in der Zeit vom bis zum ,
aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden.S. 661
Unter die Begünstigung sollen neben Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne auch Prämienzahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung fallen.
[i]Nur bei Bezug auf bundes- oder landesrechtliche RegelungenNicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen im oben genannten Sinne gewährt werden. Tarifvertragliche Vereinbarungen, an denen Bund und Länder mitgewirkt haben, sind keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im vorgenannten Sinne. Der Kreis der Anspruchsberechtigten (in Bezug auf die Steuerbefreiung) umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch Auszubildende sowie Freiwillige i. S. von § 2 BFDG und § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr ein.
[i]Nur für AN bestimmter EinrichtungenWeitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist gem. § 3 Nr. 11b Satz 2 EStG-E, dass die Arbeitnehmer in einer der folgenden Einrichtungen oder in einem der folgenden Dienste tätig sind:
Krankenhäuser i. S. von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz),
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG,
nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder
nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG).
[i]Auch bei AN-Überlassung oder bei Werk- oder DienstleistungsverträgenZum Kreis der Berechtigten zählen auch Personen, die in den oben genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (§ 3 Nr. 11b Satz 3 EStG-E). Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es insoweit nicht an. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass § 3 Nr. 11a EStG (steuerfreier Corona-Bonus) auf die in § 3 Nr. 11b EStG-E geregelten Prämienzahlungen keine Anwendung findet (§ 3 Nr. 11b Satz 4 EStG-E).
§ 3 Nr. 11b [i]Befristete RegelungEStG-E soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 Anwendung finden, da der Auszahlungszeitraum vom bis zum begünstigt ist (§ 52 Abs. 4 Satz 4 EStG-E).
Folgeänderung in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung:
Nach [i]Keine Einkommensberücksichtigung des Corona-Bonus ... § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V in der derzeitigen Fassung sind bereits Sonderzuwendungen von der Einkommensberücksichtigung im SGB II ausgenommen, die nach § 3 Nr. 11a EStG (sog. Corona-Bonus) steuerfrei sind. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen, die Arbeitgeber – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – aufgrund der Corona-Krise an ihre Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen als Beihilfen und Unterstützungen gewähren, bis zu einem Betrag von 1.500 € den Arbeitnehmern auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Durch [i]... und des Pflegebonus im SGB II ... eine entsprechende Ergänzung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V soll dies nun auch für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen des Arbeitgebers gelten, die nach § 3 Nr. 11b EStG-E steuerfrei sind. Damit wird die steuerliche Privilegierung solcher finanziellen Anerkennungen auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachvollzogen. S. 662
Der [i]... rückwirkend ab 1.11.2021neu gefasste § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V-E soll rückwirkend mit Wirkung vom in Kraft treten. Damit kann sichergestellt werden, dass in der Zeit ab dem gezahlte Anerkennungsbeträge nach § 3 Nr. 11b EStG-E im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen berücksichtigt werden.