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Erstes Urteil zur Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sog. Kryptowährungen
Das FG Baden-Württemberg hat das erste Urteil in der Hauptsache über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sog. Kryptowährungen veröffentlicht (, NWB PAAAH-96502; die gegen das Urteil eingelegte Revision beim BFH – geführt unter dem Az. IX R 27/21 – ist zurückgenommen worden). Der nachfolgende Beitrag stellt die Problemkreise für eine Besteuerungsmöglichkeit nach §§ 22, 23 EStG dar und setzt sich kritisch mit dem vom Finanzgericht gefundenen Ergebnis auseinander.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Siehier.
I.
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2021 - 5 K 1996/19, NWB PAAAH-96502 Das (NWB PAAAH-96502) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Erträge aus dem Verkauf von Kryptowährungen stellen sonstige Einkünfte/Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar ().
Die Besteuerung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ().
Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Steuerpflichtigen detailliert nachzuprüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustrengen. Das Finanzamt braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (, NWB LAAAB-44563, m. w. N.) (). S. 440
Bisher [i]Andres/Stoffels, NWB 7/2020 S. 489; Schroen, NWB 24/2020 S. 1790existierten zur Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sog. Kryptowährungen lediglich zwei AdV-Beschlüsse, und zwar des (NWB SAAAH-30297; s. dazu Andres/Stoffels, NWB 7/2020 S. 489) und des (NWB HAAAH-48829; DStR 2020 S. 1243, mit Anm. Andres; Schroen, NWB 24/2020 S. 1790). Diese beiden Finanzgerichte kamen größtenteils zu gegenteiligen Ergebnissen. Aus der Analyse der Entscheidungsgründe lassen sich die [i]Fünf ProblemkreiseProblemkreise für die Besteuerungsmöglichkeit nach §§ 22, 23 EStG wie folgt formulieren:
Worüber ist – tatbestandlich – eigentlich zu entscheiden?
Ist dieses „Worüber“ als Wirtschaftsgut zu beurteilen?
Wer hat ggf. einen Gewinn durch ein Veräußerungsgeschäft mit einem anderen Wirtschaftsgut erzielt?
Liegt ggf. ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, welches die Besteuerung nicht zulassen würde?
Darf das Finanzamt den Angaben des Steuerpflichtigen ungeprüft folgen?
Nachfolgend wird auf diese fünf Problemkreise nacheinander mit Bezugnahme auf das (NWB PAAAH-96502) und Aussagen in der mündlichen Verhandlung eingegangen.