Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen
kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Kryptowährungen
Leitsatz
1. Bei Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, handelt es es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um „andere Wirtschaftsgüter”
im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung
steuerpflichtig ist.
2. Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Steuerpflichtigen detailliert
nachzuprüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustrengen.
3. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ungeachtet
dessen nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, dass sich die
meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden, die Veräußerung der Kryptowährungen bei den Internetbörsen
möglicherweise anonym erfolgt und sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen durch die Finanzverwaltung nur schwer
aufdecken lassen.
4. Der Gesetzgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch zu reagieren.
Er hat einen weiten Ermessenspielraum und darf zunächst deren erste Entwicklung abwarten. Er muss im Sinne einer gleichmäßigen
Besteuerung erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche bestanden bei der Besteuerung von Kryptowährungen
jedenfalls zum Streitjahr 2017 noch nicht.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 143 Nr. 4 KÖSDI 2022 S. 22558 Nr. 1 PAAAH-96502
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2021 - 5 K 1996/19
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