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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 13 V 13100/19

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Aussetzung der Vollziehung

Bitcoin als Wirtschaftsgut

privates Veräußerungsgeschäft bei sog. Krypto-Assets

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Bitcoins in rechtlicher Hinsicht als Wirtschaftsgut einzuordnen sind.

2. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.

3. Die rechtliche Einordnung der Kryptowährungen als Wirtschaftsgut sowie die sich daraus ergebende Besteuerung führt nicht zu einem verfassungswidrigen Zustand. Das gilt auch im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 176 Nr. 4
DStRE 2019 S. 1329 Nr. 21
SAAAH-30297

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.06.2019 - 13 V 13100/19

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