Zu § 239 BewG
A 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Der Grundsteuerwerteines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 237 Absatz 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Absatz 1 und 2 BewG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Absatz 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und -gemeinschaften gemäß A 232.2 Absatz 3.
(2) 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 239 Absatz 2 Satz 1 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Absatz 1 und 2 BewG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 239 Absatz 2 Satz 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Absatz 2 GrStG.
Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:
Gemeinde A, Flur 25, Flurstück 57, Größe: 50 ha, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 60, Größe: 25 ha, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 61, Größe: 1,25 ha, tats. Nutzung Hofstelle.
Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht und Mastbullen, die umgerechnet in Vieheinheiten 250 VE ergeben, gehalten. In Tabelle 8 ist eine vollständige Berechnung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Fläche sowie des Zuschlags für verstärkte Tierhaltung inklusive Zerlegung zum Beispiel dargestellt.
Tabelle 8: Bewertung und Zerlegung zum Beispiel „Verstärkte Tierhaltung“ (A 239)
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Überprüfung, ob ein Zuschlag wegen verstärkter
Tierhaltung anzusetzen ist: | ||
tatsächliche
Vieheinheiten | 250,00 | |
Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung | 75,00
ha | |
- verpachtete
Fläche | 0,00 ha | |
+
zugepachtete Fläche ______________ = selbstbewirtschaftete Fläche | 0,00 ha
______________ 75,00 ha | |
x Faktor
gern.
Anlage 27 zum
BewG | 2,00
VE/ha | |
= zulässige
Vieheinheiten | 150,00 | |
Überbestand an
Vieheinheiten | 100,00 |
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Gemeinde A: Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück
57 | ||
Grundbetrag | 50 ha x 252
€/ha = | 12 600,00
€ |
+
Ertragsmesszahl [EMZ] | 175 000 EMZ
x 0,041 €/EMZ = | + 7175,00
€ |
= Flächenwert landwirtschaftliche
Nutzung | = 19 775,00 € |
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Berechnung eines anteiligen Zuschlags für
verstärkte Tierhaltung Gemeinde A: | ||
Überbestand | 100 VE | |
x Faktor
Anlage 27 zum
BewG | x 79
€/VE | |
= Zuschlag
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | = 7 900 € | |
x
Eigentumsfläche in der Gemeinde A-Dorf | x 50 ha | |
÷ gesamte
landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde
A | 5 266,67 € |
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Ermittlung der Reinerträge des Betriebs in der
Gemeinde A | |
Summe der Fl lohen werte = Reinertrag der
landwirtschaftlichen Nutzung | 19 775,00
€ |
+ Anteil Zuschlag verstärkte
Tierhaltung | + 5 266,67
€ |
= Summe der Reinerträge des
Betriebs | = 25 041,67 € |
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Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück
60 | ||
Grundbetrag | 25 ha x 252
€/ha = | 6 300,00
€ |
+
Ertragsmesszahl [EMZ] | 100 000 x
0,041 €/EMZ = | + 4 100,00
€ |
=
Flächenwert der landwirtschaftlichen
Nutzung | =
10 400,00 € |
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Berechnung eines anteiligen Zuschlags für
verstärkte Tierhaltung Gemeinde B: | ||
Überbestand | 100 VE | |
x Faktor
Anlage 27 | x 79
€/VE | |
= Zuschlag
für Betrieb Land- und Forstwirtschaft | = 7 900
€ | |
x
Eigentumsfläche in Gemeinde B | x 25 ha | |
÷ gesamte
landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde
B | = 2 633,33 € |
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Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück
61 | ||
Hofstelle | 1,25
ha x 662 €/ha x 3 = | 2 482,50
€ |
= Flächenwert der Nutzungsart
Holstelle | = 2 482,50 € |
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Ermittlung der Reinerträge des Betriebs für die
Gemeinde B-Dorf | |
Summe der
Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | 10 400,00
€ |
+ Summe der
Flächenwerte = Reinertrag (Mutzungsart Hofstelle | + 2 482,50
€ |
+ Anteil
Zuschläge verstärkte Tierhaltung | + 2 633,33
€ |
= Summe der Reinerträge des
Betriebs | = 15 515,83 € |
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Ermittlung des Grund Steuer
werts des Betriebs | |
Summe der
Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde
A | 25
041,67 € |
Summe der
Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde
B | 15 515,83
€ |
Summe der
gesamten Reinerträge des Betriebs | 40 557,50
€ |
Kapitalisierungsfaktor | *18,6 |
= Grund Steuer wert des Betriebs
(abgerundet) | 754 300,00 € |
Davon Anteil Gemeinde A | 465 732,15 € |
Davon Anteil Gemeinde B | 288 567,85 € |
Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe, deren Nachzucht und die Mastbullen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Absatz 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist wie dargestellt zu berechnen, weil der tatsächliche Tierbestand (250 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. insgesamt 150 VE) mit 100 VE überschreitet. Alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, die der Tierhaltung dienen, sind mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle in Art und Umfang abgegolten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875