NWB Nr. 46 vom Seite 3353

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Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Der Bedeutungszuwachs der Grunderwerbsteuer

Die Immobilienpreise und Grunderwerbsteuersätze kennen zurzeit nur eine Richtung: nach oben. Günstige Finanzierungsmöglichkeiten gekoppelt mit einer hohen Nachfrage schrauben die Preise hoch, während die Länder mit ihrem stetig wachsenden Finanzbedarf für steigende Steuersätze sorgen. Die Grunderwerbsteuer wird damit bei Investitionsentscheidungen ein wichtiger, nicht zu vernachlässigender Faktor – und gleichzeitig in ihrer Rechtsanwendung immer komplexer, wie Saecker erst kürzlich in veranschaulicht hat. Der Bedeutungszuwachs der Grunderwerbsteuer rückt aber auch deren ertragsteuerliche Behandlung in den Fokus der Steuerberatung. Ob die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe zu einer sofortigen Minderung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage führt oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist, ist abhängig von der Art der Transaktion. Fleischer/Schuhmann/Peterich erläutern daher auf anhand eines vereinfachten Prüfschemas und von Beispielen die ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer sowohl beim Asset Deal als auch beim Share Deal. Zudem geben sie Handlungsempfehlungen für höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fälle, in denen die außerbilanzielle Hinzurechnung der Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs im Sinne des UmwStG droht.

Auch Stenert/Eisenreich befassen sich auf der mit der Grunderwerbsteuer, aber in einer völlig anderen Konstellation. Sie gehen der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf eines Grundstücks (weit) unter dem Verkehrswert grunderwerbsteuerlich anzuerkennen ist. Insbesondere bei Verkäufen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter kann daran ein Interesse bestehen. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob eine ernsthafte oder lediglich eine symbolische Kaufpreisvereinbarung vorliegt. Wobei ein symbolischer Kaufpreis nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zum gemeinen Wert des Grundstücks steht, sondern erst dann, wenn er sich überhaupt nicht mehr in eine Relation mit diesem bringen lässt. Daher kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst ein Kaufpreis von einem Euro steuerlich anzuerkennen sein.

Müssen Corona-Hilfen versteuert werden? Mit dieser Frage hatte sich Dellner schon in auseinandergesetzt und damit nicht nur einige Rückfragen aus der Leserschaft ausgelöst. Wie sich einer internen Verfügung der OFD NRW entnehmen lässt, wurden wohl auch vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Corona-Hilfen eingelegt. Dellner nimmt auf die OFD-Verfügung zum Anlass, die Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen erneut einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3353
FAAAH-94920