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Verkauf eines Grundstücks unter dem Verkehrswert
Auswirkungen auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
[i] Geißler, Grunderwerbsteuer, infoCenter, NWB EAAAB-14435 Der Verkauf eines Grundstücks ist ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Steuerbar sind danach alle schuldrechtlichen, die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks i. S. des § 2 GrEStG enthaltenen Kausalgeschäfte (Hofmann in Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2016, § 1 Rz. 36). Darunter fallen nicht nur Verkäufe zwischen fremden Dritten, sondern in gleicher Weise Kaufverträge zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 1 Rz. 309; ebenso zu Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen Jacobsen, UVR 2009 S. 145, 148 ff.). Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich dabei im Grundsatz nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Im Regelfall nähert sich die Höhe der Bemessungsgrundlage an den Verkehrswert des Grundstücks an, da der Verkäufer kein Interesse am Verkauf des Grundstücks unter dem Marktwert haben wird. In einigen Konstellationen, insbesondere bei Verkäufen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, kann jedoch ein Interesse daran bestehen, das Grundstück weit unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Der nachfolgende Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verkauf grunderwerbsteuerlich anzuerkennen ist. S. 3378
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I. Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
1. Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG)
[i]Grundsatz: Vorrang der vereinbarten GegenleistungDie Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist in §§ 8, 9 GrEStG geregelt. § 8 Abs. 1 GrEStG schreibt vor, dass sich die Grunderwerbsteuer im Grundsatz nach dem Wert der Gegenleistung bemisst.