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Die Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG im Lichte der Einbringungsgewinnbesteuerung
Implikationen aus der aktuellen Finanzrechtsprechung zu Folgeumwandlungen für das Optionsmodell
Der Gesetzgeber hat im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) mit § 1a KStG eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer eingeführt. Damit können Personengesellschaften auf Antrag – dem „check-the-box“-Verfahren in den USA ähnelnd – zwischen einer transparenten und getrennten Besteuerung wählen. Unter Anwendung der Vorschriften des UmwStG setzen fiktive Umwandlungen der optierenden Gesellschaft das Optionsmodell rechtstechnisch um. Vor dem Hintergrund der jüngeren restriktiven Finanzrechtsprechung zu Folgeumwandlungen nach einem Einbringungsvorgang trägt das Optionsmodell nach § 1a KStG gleichwohl steuerliche Risiken, welche in der Gestaltungspraxis unbedingt im Blick zu behalten sind.
Adrian/Fey, Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts, ,
NWB DAAAH-83079
Wie sind die Option und Rückoption nach § 1a KStG aus umwandlungssteuerlicher Sicht zu behandeln?
Welche Rechtsauffassung vertritt die Finanzgerichtsbarkeit in ihrer jüngeren Judikatur zur Qualifikation von Folgeumwandlungen im Anschluss an einen Einbringungsvorgang?
Löst die Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I gem. § 22 Abs. 1 UmwStG aus?
I. Hintergrund
[i]Ott, Anwendungsfragen zum Optionsmodell nach dem KöMoG, StuB 15/2021 S. 597, NWB ZAAAH-85970 Fuhrmann, KöMoG: Das Optionsmodell im Umwandlungssteuerrecht, NWB 32/2021 S. 2356, NWB LAAAH-86121 Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 Mit dem KöMoG vom hat der Gesetzgeber mit § 1a KStG das Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften neu eingeführt. Ab dem können sich die optierenden Gesellschaften für ertragsteuerliche und zugleich verfahrensrechtliche Zwecke antragsmäßig als Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Der Weg zurück zur Besteuerung als Personengesellschaft kann zugleich auf Antrag ohne Einhaltung einer gesetzlichen Frist erfolgen. Sowohl die Option als auch die Rückoption sind nach den Vorschriften des UmwStG und mithin als Einbringungsvorgang (§ 25 i. V. mit §§ 20 ff. UmwStG) bzw. als Verschmelzung (§ 9 i. V. mit §§ 3 ff. UmwStG) zu behandeln.
Im Kontext des Optionsmodells nach § 1a KStG ist die aktuelle Finanzrechtsprechung zu Folgeumwandlungen im Blick zu behalten. Denn in drei höchst praxisrelevanten Judikaten qualifiziert die Finanzgerichtsbarkeit ebensolche als Veräußerung i. S. des § 22 UmwStG mit der Konsequenz einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung und flankiert damit die restriktive Verwaltungsauffassung. Für das Optionsmodell ergeben sich hieraus erhebliche steuerliche Risiken. Dieser Beitrag ordnet die finanzgerichtliche Spruchpraxis zu Folgeumwandlungen in den umwandlungssteuerlichen Kontext der Option und Rückoption i. S. des § 1a KStG ein und zeigt die bestehende Gefahr für die Gestaltungspraxis auf.