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BBK Nr. 21 vom Seite 1012

Neufassung der Kassen-FAQ zur TSE-Pflicht für Automaten

Klarstellungen durch das BMF, kritische Würdigung und weiterhin offene Zweifelsfragen

Gerd Achilles und Daniela Jope

Das [i]Achilles/Jope, Ausweitung der TSE-Pflicht auf Waren- und Dienstleistungsautomaten?, BBK Online-Beitrag NWB KAAAH-82673 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) und die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sind nun schon mehrere Jahre in Kraft. Indes finden sich in der täglichen Praxis immer noch zahlreiche Fragen, gerade auch in Bezug auf die Aufrüstungsverpflichtung von unterschiedlichen Automaten mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Das BMF hat im Rahmen seiner „Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV“ (FAQ) im September 2021 zumindest für den Bereich „klassischer“ Waren- und Dienstleistungsautomaten einige Klarstellungen herbeigeführt. Als norminterpretierende Regelung entfalten sie Bindungswirkung zwar nur für die Finanzverwaltung, eine [i]BMF, FAQ zur Kassenführung, abrufbar unter https://go.nwb.de/stwka erhebliche Ausstrahlung auf Steuerpflichtige, Kassendienstleister und Angehörige steuerberatender Berufe dürfte den FAQ auch unter Compliance-Aspekten dennoch innewohnen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Einordnung von Automaten im Hinblick auf die Aufrüstungsverpflichtung nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO i. V. mit § 1 KassenSichV. Aufgezeigt wird, welche Konsequenzen sich aus den FAQ ergeben und welche Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Aufrüstungsverpflichtung nach § 146a AO i. V. mit § 1 KassenSichV

[i]Krüger, Kassenführung (HGB), infoCenter NWB DAAAC-28623 Nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO sind aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt, dass das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Elektronische Aufzeichnungssysteme in diesem Sinne sind elektronische S. 1013oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (§ 1 Satz 1 KassenSichV ).

[i]BelegausgabepflichtInsoweit besteht nach § 146a Abs. 3 AO auch die Verpflichtung, dem am Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Diese mit dem Kassengesetz eingeführten Regelungen dienen der Sicherstellung der Integrität, der Authentizität und der Vollständigkeit digitaler Grundaufzeichnungen.

[i]Ausschluss der TSE-PflichtNach dem insoweit eindeutigen Gesetzes- und Verordnungswortlaut lassen sich bestimmte Geräte bereits vorab von der TSE-Pflicht ausschließen:

  • mechanische Automaten und

  • elektronische Automaten ohne Barzahlungsmöglichkeit.

[i]Teutemacher/Krullmann, Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), BBK 12/2021 S. 578 NWB ZAAAH-80740 Ferner sind – bezogen auf die Automaten – folgende elektronische Aufzeichnungssysteme nach der Negativliste des § 1 Satz 2 KassenSichV nicht betroffen:

  • Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

  • Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung,

  • Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

  • Waren- und Dienstleistungsautomaten,

  • Geldautomaten sowie

  • Geld- und Warenspielgeräte.

[i]Offene AbgrenzungsfragenSachverständigen Dritten dürfte sich an dieser Stelle die Frage aufdrängen, warum z. B. Fahrscheinautomaten oder Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung explizit benannt werden, weil sie zumindest nach der allgemeinen Verkehrsanschauung bereits unter den Oberbegriff „Waren- und Dienstleistungsautomaten“ fallen.

[i]Klarstellung durch neue FAQDie damit entstehenden Rechtsunsicherheiten haben in der Vergangenheit unweigerlich die Frage aufkommen lassen, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme die Finanzverwaltung als Waren- oder Dienstleistungsautomaten ansieht und welche nicht. Lang erwartete Klarstellungen finden sich seit Ende September 2021 in der „Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV“ (FAQ), welche auf der Internetseite des BMF veröffentlicht ist.

Hinweis:

Aus Sicht aller Beteiligten ist die hinreichende Bestimmbarkeit der Aufrüstungsverpflichtung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit einer TSE im Hinblick auf Schätzungsbefugnisse nach § 162 AO und drohende Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 379 AO von erheblicher Relevanz.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung so konkret zu umschreiben, dass S. 1014Anwendungsbereich und Tragweite von Straftatbeständen erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Dies gilt für Bußgeldtatbestände gleichermaßen.

II. Definition der Waren- und Dienstleistungsautomaten

1. Legaldefinitionen

[i]Keine eindeutige gesetzliche DefinitionDer Begriff des Warenautomaten ist im Steuerrecht nicht legal definiert. Der Duden fasst darunter lediglich einen Automaten zum Verkauf von Waren, was zur Einordnung im hier vorliegenden Kontext wenig hilfreich ist. Auch in der Abgabenordnung findet sich die Begrifflichkeit nicht. An einer Legaldefinition fehlt es auch für den – im Duden nicht erwähnten – Dienstleistungsautomaten.

Grundsätzlich sind Automaten technische Geräte, bei denen durch die Entrichtung eines Entgelts, Einwurf von Wertmünzen oder Eingabe einer Codierung (z. B. bei Kfz-Waschanlagen) ein mechanisches oder elektronisches Steuerungssystem in Gang gesetzt wird, das bestimmte Verrichtungen selbsttätig (ohne Beteiligung eines Dritten ) vornimmt. Während Warenautomaten Kaufvorgänge ermöglichen, werden über Dienstleistungsautomaten i. d. R. Leih- und Mietvorgänge abgewickelt oder sie berechtigen dazu, eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 9
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