KassenSichV § 1

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme [1] [2]

1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

  1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

  2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

  3. elektronische Buchhaltungsprogramme, ,

  4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,

  5. Taxameter und Wegstreckenzähler,

  6. Geldautomaten sowie

  7. Geld- und Warenspielgeräte.

Fundstelle(n):
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SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 3295) wird § 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
  „5. Geldautomaten sowie
  6. Geld- und Warenspielgeräte.“
 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
  1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl L 96 vom , S. 149; L 13 vom , S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl L 3 vom , S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und
  2. Wegstreckenzähler.“