§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme [1] [2]
1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
elektronische Buchhaltungsprogramme, ,
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
Taxameter und Wegstreckenzähler,
Geldautomaten sowie
Geld- und Warenspielgeräte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v.
(BGBl I S. 3295)
wird § 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird
Absatz 1 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6
ersetzt:
„5. Geldautomaten
sowie
6. Geld- und
Warenspielgeräte.“
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im
Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten
ebenfalls
1. Taxameter im Sinne des
Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl L 96
vom , S. 149; L 13 vom , S. 57), die durch die Richtlinie
2015/13 (ABl L 3 vom , S. 42) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung (EU-Taxameter) und
2. Wegstreckenzähler.“