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Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
Anpassung und Erweiterung des Anwendungsbereichs
[i]Becker, Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) – Eine vertane Chance, BBK 17/2017 S. 803 NWB ZAAAG-54729 Vor knapp vier Jahren ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft getreten, mit der die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr geregelt worden sind. Nunmehr folgen in diesem Jahr die ersten Anpassungen und Erweiterungen. Betroffen sind insbesondere Regelungen zu Taxametern, Kassenautomaten, Ladesäulen für E-Autos und Mindestanforderungen an den Beleg. Das BMF hat am den Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der KassenSichV veröffentlicht, der Bundestag hat am zugestimmt. Im Folgenden werden die einzelnen Änderungen näher erläutert.
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I. Taxameter und Wegstreckenzähler
1. Änderung des § 1 KassenSichV
[i]Taxameter und Wegstreckenzähler als elektronische AufzeichnungsgeräteDie wohl gravierendsten Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung ergeben sich für die Taxi- und Mietwagenbranchen.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der sich anschließenden Beratungen zur ersten Kassensicherungsverordnung wurde darauf hingewiesen, dass zukünftig auch Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszustatten sind.
Ab dem bzw. (für alle EU-Taxameter) gehören nunmehr auch Taxameter und Wegstreckenzähler zu den elektronischen AufzeichnungssystemenS. 579 i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. § 1 Abs. 2 KassenSichV). Sie werden somit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen gleichgestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 1 Satz 2 KassenSichV in der Version [i]Vergleich § 1 KassenSichV a. F. und n. F. | |
bis zum | ab dem |
§ 1 Satz 2 KassenSichV Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten:
| § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten:
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§ 1 Abs. 2 KassenSichV Als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO gelten ebenfalls
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Im [i](Noch) keine Erweiterung um GeldspielgeräteGesetzgebungsverfahren war ebenfalls angedacht, die manipulationsanfälligen Geldspielgeräte bei einer Änderung der Kassensicherungsverordnung mit in die elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO mit aufzunehmen. Dies wird – so ist aus Praktikersicht zu hoffen – bei einer der nächsten Änderungen erfolgen.
Mit [i]Neufestlegung der DokumentationsanforderungenAufnahme der Taxameter und Wegstreckenzähler in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme mussten auch die Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation von Geschäftsvorfällen auf der technischen Sicherheitseinrichtung und auf dem Beleg neu mit in die Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden, da die Vorgaben hinsichtlich der Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen (§ 2 KassenSichV) und die Anforderungen an den Beleg (§ 6 Satz 1 KassenSichV) aus technischen Gründen nicht mit übernommen werden konnten. Aus diesem Grund mussten sie per Gesetz neu festgelegt werden.
2. Anforderungen an EU-Taxameter
[i]Aufzeichnungspflichtige Daten beim TaxameterAb dem muss nach dem neu eingefügten § 7 KassenSichV mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Diese Transaktion hat bei EU-Taxametern folgende Parameter zu enthalten:
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten i. S. des Anhangs IX Nr. 4 der Richtlinie 2014/32 EU,
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,S. 580
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, die so beschaffen sein muss, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind, sowie
einen Prüfwert.
[i]BeleganforderungenDie Aufnahme in die elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO führt automatisch dazu, dass zukünftig auch für Taxifahrer die Belegerteilungspflicht (§ 146a Abs. 2 AO) zu beachten ist. Die in Papierform oder elektronisch in einem standardisierten Datenformat zu übermittelnden Belege müssen beinhalten: