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Arbeitsförderung | Erstattung von SV-Beiträgen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 2 Abs. 1 KugV steht nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Nach § 2 Abs. 1 KugV werden dem Arbeitgeber die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der BA für Arbeitsausfälle in 2021 voll oder zu 50 % erstattet, [i]Simon, NWB 15/2021 S. 1026wenn der Betrieb bis zum Kurzarbeit eingeführt hat. Zwar handelt es sich beim Kug und der damit verbundenen Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III), die grds. Ermessensleistungen sind (§ 3 Abs. 3 SGB III). Hiervon ausgenommen ist jedoch ausdrücklich das Kug bei Arbeitsausfall (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 SGB III). Nach Ansicht des Senats ist damit aber auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Abs. 1 KugV nicht in d...