§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung [1]
(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum Kurzarbeit eingeführt hat.
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Fundstelle(n):
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MAAAH-46357
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2259) mit Wirkung v. .