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bAV | Keine Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet der Erwerber eines Betriebs(-teils) auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung – nicht vollständig eintritt. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Der Anspruch auf Mindestschutz der Forderungen von Arbeitnehmern aus Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) aus Art. 3 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2001/23/EG i. V. mit Art. 8 Richtlinie 2008/94/...