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BAG 26.01.2021 3 AZR 139/17, NWB 28/2021 S. 2020

bAV | Keine Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet der Erwerber eines Betriebs(-teils) auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung – nicht vollständig eintritt. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Anmerkung:

Der Anspruch auf Mindestschutz der Forderungen von Arbeitnehmern aus Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) aus Art. 3 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2001/23/EG i. V. mit Art. 8 Richtlinie 2008/94/...

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