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BFH 23.03.2021 VII R 43/19, NWB 28/2021 S. 2018

Biersteuer | Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt laut nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Anmerkung:

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 2 Abs. 2 BierStG auf im Brauverfahren durch eine unabhängige Brauerei hergestelltes Bier voraussetzt, dass eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§ 5 BierStG) vorliegt. Der BFH führt aus, das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ermäßigte Biersteuersatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei der unabhängigen Brauerei, in der das Bier hergestellt wird, um ein Steuerlager i. S. des § 4 BierStG handelt. Der Senat könne jedoch nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht ? von seinem Standpunkt aus zu Recht? keine Feststellungen...

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