LGrStG BW § 8
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerbefreiung
§ 8 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
1Die Befreiung nach den §§ 4 und 5 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510