LGrStG BW § 8

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerbefreiung

§ 8 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

1Die Befreiung nach den §§ 4 und 5 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

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MAAAH-66510