LGrStG BW § 60

Siebter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschriften

(1)  1§§ 2 und 3, 10 und 12, sowie der zweite, dritte und siebte Teil sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden. 2Die übrigen Vorschriften sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden.

(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz vom (BGBl I S. 965) in der Fassung der Änderung durch Artikel 38 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794, 2844) weiter Anwendung.

Fundstelle(n):
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MAAAH-66510