Vierter Teil: Bemessung der Grundsteuer
§ 40 Steuermesszahlen [1]
(1) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille.
(2) Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille.
(3) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. 2Überwiegend dient ein Grundstück zu Wohnzwecken, wenn der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt.
(4) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
für das Grundstück eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) zugesagt wurde und
die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen, oder
für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom (BGBl I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1626, 1652) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – WoBauG) vom (BGBl I S. 83) oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) vom (BGBl I S. 523), zuletzt geändert am (BGBl I S. 2137), eine Förderzusage erteilt wurde und
die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen.
2Wird ein abgrenzbarer Teil des Steuergegenstandes zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks begünstigt.
(5) 1Liegen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 2 um 25 Prozent ermäßigt, wenn das jeweilige Grundstück
einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungsvertrag besteht,
einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der AO anerkannt ist, oder
einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist.
2 Wird nur ein Anteil des Grundstücks einem Rechtsträger nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zugerechnet, so ist nur dieser Teil begünstigt. 3Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. 4Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, ist dies anzuzeigen.
(6) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) sind. 2Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes begünstigt.
(7) Erfüllt ein Grundstück mehrere Vergünstigungstatbestände im Sinne der Absätze 3 bis 6, ergibt sich die Ermäßigung der Steuermesszahl nach Absatz 2 aus der Summe der zu berücksichtigenden Prozentsätze.
(8) 1Auf Antrag wird der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 3 bis 6 ab dem Erhebungszeitraum, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen, fortlaufend für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt. 2Entfallen die Voraussetzungen, ist dies nach § 44 Absatz 2 anzuzeigen und der Messbetrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach § 46 zu ändern. 3Der Antrag kann durch Abgabe einer Erklärung nach § 22 Absatz 1 gestellt werden.
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MAAAH-66510
1§ 40 Abs. 4 und 5 i. d. F., Abs. 8 angefügt gem. Gesetz v. (GBl 2023 S. 170) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl 2021 S. 1029) mit Wirkung v. .