RL (EU) 2017/1852 Artikel 8

Artikel 8 Der Beratende Ausschuss

(1) Der in Artikel 6 genannte Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. einem Vorsitzenden,

  2. einem Vertreter jeder betroffenen zuständigen Behörde. Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann diese Zahl auf zwei Vertreter jeder zuständigen Behörde erhöht werden,

  3. einer unabhängigen Person, die von jeder zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten aus der in Artikel 9 genannten Liste ausgewählt wird. Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann diese Zahl auf zwei solche Personen für jede zuständige Behörde erhöht werden.

(2) Die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt. Nach der Benennung der unabhängigen Personen wird nach den für ihre Benennung geltenden Vorschriften jeweils ein Stellvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist.

(3) Wenn die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen nicht gemäß Absatz 2 einvernehmlich festgelegt wurden, erfolgt die Benennung dieser Personen durch Losentscheid.

(4) Außer in den Fällen, in denen die unabhängigen Personen gemäß Artikel 7 Absatz 1 vom zuständigen Gericht oder der einzelstaatlichen benennenden Stelle benannt wurden, kann die zuständige Behörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person aus von den betroffenen zuständigen Behörden im Voraus vereinbarten Gründen sowie aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:

  1. Die betreffende Person gehört einer der beteiligten Steuerverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation,

  2. sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in einer jeweils betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater,

  3. sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen,

  4. sie ist Angestellter eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.

(5) Jede zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 benannt worden ist, oder deren Stellvertreter, etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.

Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Entscheidung des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund deren – hätte sie sich zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden – eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung gemäß diesem Absatz hätte erheben können.

(6) Die Vertreter der zuständigen Behörden und die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten unabhängigen Personen wählen aus der in Artikel 9 genannten Liste von Personen einen Vorsitzenden. Sofern von den genannten Vertretern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vorsitz von einem Richter wahrgenommen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-64843