RL (EU) 2017/1852 Artikel 6

Artikel 6 Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss

(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten setzen auf Antrag der betroffenen Person einen beratenden Ausschuss (im Folgenden „Beratender Ausschuss”) gemäß Artikel 8 ein, wenn

  1. die von dieser betroffenen Person eingereichte Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 1 von mindestens einer der – jedoch nicht allen – zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen wurde oder

  2. die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die von der betroffenen Person eingereichte Beschwerde zugelassen hatten, jedoch keine Einigung darüber erzielen konnten, wie die Streitfrage innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden kann.

Die betroffene Person kann einen solchen Antrag nur stellen, sofern gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gegen eine Zurückweisung nach Artikel 5 Absatz 1: kein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet werden kann; kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist; oder die betroffene Person förmlich auf ihr Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat. Der Antrag hat eine entsprechende Erklärung zu beinhalten.

Die betroffene Person stellt den Antrag, einen Beratenden Ausschuss einzurichten, in schriftlicher Form spätestens 50 Tage nach dem Datum des Erhalts der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 4 Absatz 3 bzw. 50 Tage nach dem Datum, zu dem die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder der maßgeblichen Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 3 ergeht, je nachdem, wie der Fall liegt. Der Beratende Ausschuss wird spätestens 120 Tage nach dem Eingang eines solchen Antrags eingesetzt und nach der Einsetzung des Ausschusses informiert sein Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.

(2) Der gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Beratende Ausschuss trifft innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum seiner Einsetzung eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde. Er teilt den zuständigen Behörden seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ergangen ist, mit.

Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind, so wird auf Antrag einer der zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach Artikel 4 eingeleitet. Die zuständige Behörde unterrichtet den Beratenden Ausschuss, die anderen betroffenen zuständigen Behörden und die betroffene Person über diesen Antrag. Die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Frist beginnt ab dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses über die Zulassung der Beschwerde.

Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses keine der zuständigen Behörden die Einleitung des Verständigungsverfahrens beantragt, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. In einem solchen Fall gilt für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist.

(3) Im Fall von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.

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BAAAH-64843