Artikel 5 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Beschwerde
(1) Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann entscheiden, eine Beschwerde innerhalb der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Frist zurückzuweisen, wenn
nach Artikel 3 Absatz 3 erforderliche Informationen fehlen (wozu auch die Informationen zählen, um die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f ersucht wurde und die nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Frist vorgelegt wurden),
keine Streitfrage vorliegt oder
die Beschwerde nicht innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Dreijahreszeitraums vorgelegt wurde.
Wenn die betroffene Person gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 unterrichtet wird, teilt ihr die zuständige Behörde die allgemeinen Gründe für die Zurückweisung mit.
(2) Hat eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats innerhalb der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Frist keine Entscheidung über die Beschwerde getroffen, so gilt die Beschwerde als von dieser zuständigen Behörde zugelassen.
(3) Die betroffene Person ist berechtigt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Vorschriften Rechtsbehelf einzulegen, wenn alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Beschwerde zurückgewiesen haben. Eine betroffene Person, die einen solchen Rechtsbehelf einlegt, kann keinen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stellen:
solange gegen die Entscheidung noch ein Rechtsbehelf nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats anhängig ist,
wenn die Entscheidung über die Zurückweisung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens der betroffenen Mitgliedstaaten noch weiter angefochten werden kann oder
wenn eine Entscheidung über die Zurückweisung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Buchstabe a bestätigt wurde, es jedoch in einem der betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist, von der Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder anderer Justizbehörden abzuweichen.
Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder einer anderen Justizbehörde für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.
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BAAAH-64843