RL (EU) 2017/1852 Artikel 11

Artikel 11 Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist von 120 Tagen Folgendes übermittelt:

  1. die Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung,

  2. ein Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist,

  3. Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkünften.

(2) Die Geschäftsordnung wird von den zuständigen Behörden der an dem Streit beteiligten Mitgliedstaaten unterzeichnet.

In der Geschäftsordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:

  1. Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,

  2. Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeinigt haben,

  3. Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung zu handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die alternative Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, das von einem Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,

  4. Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,

  5. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung (einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder),

  6. Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person(en) und von Dritten am Verfahren, Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen, Kosten, Art des Streitbeilegungsverfahrens und sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,

  7. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.

Wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, um eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a abzugeben, sind nur die in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, d, e und f genannten Punkte in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Standardgeschäftsordnung auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels fest. Diese Standardgeschäftsordnung kommt zur Anwendung, wenn die Geschäftsordnung unvollständig ist oder der betroffenen Person nicht übermittelt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen Person nicht von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurde, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 3 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung. Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielt oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, kann (können) die betroffene(n) Person(en) sich an ein zuständiges Gericht in einem der betroffenen Mitgliedstaaten wenden, um eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.

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BAAAH-64843