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Investmentfonds: Behandlung auf Fondsebene
I. Definition Investmentfonds
Investmentfonds sind Kapitalsammelstellen für Investitionen. Fondskapital und Anzahl der Anleger sind i.d.R. nicht begrenzt (offene Fonds). Sie sind von geschlossenen Fonds abzugrenzen, welche regelmäßig als Personengesellschaften konzipiert sind.
Zu Investmentfonds vgl. auch folgende Stichwörter:
Ronig, Investmentfonds: Überblick und Arten, infoCenter
II. Rechtslage ab 2018
1. Überblick
Ab 2018 unterliegen inländische und ausländische Investmentfonds unterschiedslos einer Besteuerung mit solchen Einkünften, für die Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Die Steuerpflicht beschränkt sich im Wesentlichen auf inländische Dividenden- und Immobilienerträge. Die Steuer beträgt 15 % der Bruttodividenden oder der Immobilienerträge. Sie entspricht damit dem in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersatz und zugleich dem in den meisten DBA festgelegten Quellensteuersatz für Dividenden. Alle anderen Ertragsarten – z. B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften – sind auf Fondsebene steuerfrei. Damit werden inländische und ausländische Investmentfonds gleich besteuert.
Rechtsgrundlagen zur Besteuerung des Investmentfonds sind in den §§ 6-15 InvStG enthalten. Auch ein Spezial-Investmentfonds unterliegt mit diesen Einkünften generell der Besteuerung (§ 29 InvStG). Einzelfragen beantwortet das Anwendungsschreiben zum InvStG (, welches in mehreren weiteren Schreiben ergänzt und geändert wurde.
2. Steuersubjekt
Investmentfonds unterliegen ab 2018 der Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 InvStG):
inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 KStG,
ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG.
3. Steuerpflichtige Erträge auf Fondsebene
Investmentfonds unterliegen lediglich mit den in § 6 Abs. 2-5 InvStG aufgeführten inländischen Einkünften der KSt:
inländische Beteiligungseinnahmen (insbes. Gewinnausschüttungen, Dividenden und Erträge aus Wertpapierleihgeschäften),
inländische Immobilienerträge (Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und Gewinne aus deren Veräußerung),
sonstige inländische Einkünfte (Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG ohne solche aus § 17 EStG).
4. Kapitalertragsteuerabzug
Bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die abgeltende Kapitalertragsteuer 15 % des Kapitalertrags. Die Begrenzung des Steuerabzugs erfolgt durch Vorlage einer besonderen Statusbescheinigung (§ 7 Abs. 1-3 InvStG).
5. Veranlagungsverfahren
Für die nicht dem Steuerabzug unterliegenden Erträge erfolgt die Festsetzung der KSt in der Veranlagung. Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 6 Abs. 7-8 InvStG).
6. Besonderheiten für steuerbegünstigte Anleger
Für bestimmte steuerbegünstigte Investmentfondsanleger sehen die §§ 8 ff InvStG Entlastungen von der Körperschaftsteuer auf Ebene des Fonds vor:
§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger.
§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung,
§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden,
§§ 12-14 Weitere Einzelregelungen.
Einzelfragen beantwortet das .