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Annäherung des HGB-(Konzern-)Abschlusses an die internationale Rechnungslegung nach IFRS
Aktuelle Entwicklungen durch DRS 28 bei der Segmentberichterstattung und E-DRÄS 11 bei latenten Steuern
Regelungen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS finden zunehmend den Weg in Neuerungen bei der deutschen (insbesondere Konzern-)Rechnungslegung nach HGB. So ist es bereits erklärtes Ziel des deutschen Gesetzgebers mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gewesen, das HGB an die IFRS anzunähern. Aktuell zeigen sich diese Tendenzen bei zwei Standard(entwürfen) des HGB-Fachausschusses (HGB-FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) für den handelsrechtlichen Konzernabschluss. Zum einen wird bei den Regelungen für den freiwilligen Segmentbericht mit DRS 28 nun explizit die Anwendung des Management Approach analog zu IFRS 8 gefordert. Zum anderen wird in E-DRÄS 11 um Stellungnahme dazu gebeten, ob das gesetzlich kodifizierte Aktivierungswahlrecht latenter Steuern im Einzelabschluss nicht dem Einheitsgrundsatz des Konzernabschlusses entgegensteht, so dass eine mögliche Aktivierungspflicht den Regelungen nach IAS 12 folgen würde.
Ritzkat, Internationale Rechnungslegung, infoCenter NWB DAAAB-14564
Wie sind die neuen Standard(entwürfe) des DRSC hinsichtlich der Annäherung der HGB-(Konzern-)Rechnungslegung an die IFRS zu werten?
Wie zeigt sich diese Entwicklung beim aktuell veröffentlichten DRS 28 zur Segmentberichterstattung bzw. wo zeigt sich diese Entwicklung in der aktuellen Diskussion im Rahmen der Überarbeitung des DRS 18 zu latenten Steuern?
Wie ist diese Entwicklung einzuschätzen?
I. Einleitung
[i]Grabe/Vanini, Management Approach, Lexikon NWB RAAAD-55795 Große/Zimniok, Der Entwurf E-DRS 36 zur Segmentberichterstattung nach HGB, StuB 23-24/2019 S. 912 NWB NAAAH-36200 Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 18. Aufl. 2020, NWB PAAAH-44749 Der HGB-Fachausschuss (HGB-FA) des Deutschen Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat am DRS 28 „Segmentberichterstattung“ verabschiedet, dessen Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nach § 342 Abs. 2 HGB am im amtlichen Teil des Bundesanzeigers erfolgte. DRS 28 ersetzt DRS 3 und enthält die stringente Implementierung des Management Approach , um die externe Segmentberichterstattung weiter an die interne Segmentsteuerung anzunähern und Adressaten somit eine Beurteilung der geschäftlichen Lage aus Sicht der Konzernleitung zu ermöglichen. Durch die Implementierung des Management Approach in die handelsrechtliche Segmentberichterstattung ist mit DRS 28 eine Annäherung an die Regelungen des IFRS 8 „Geschäftssegmente“ deutlich erkennbar. DRS 28 ist für ab dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden (DRS 28.47), wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird (DRS 28.48).
Neben DRS 28 hat der HGB-FA des DRSC im Dezember 2019 E-DRÄS 11 „Änderungen an DRS 18“ veröffentlicht. Mit diesen Änderungen soll der seit vielen Jahren inhaltlich nur rudimentär an die jeweiligen gesetzlichen Änderungen angepasste DRS 18 „Latente Steuern“ grundlegend überarbeitet werden. Dabei werden neben redaktionellen und inhaltlichen Änderungen auch grundlegende Fragen zu nicht in dem Entwurf geregelten Sachverhalten gestellt. Mit Blick auf eine Annäherung an die IFRS ist insbesondere die erbetene Stellungnahme, ob das gesetzlich kodifizierte S. 722 Aktivierungswahlrecht von latenten Steuern im Einzelabschluss nach § 274 HGB nicht dem Einheitsgrundsatz des Konzernabschlusses entgegensteht, zu beachten. Wenn man dieser Argumentation folgt, wäre die sich daraus ergebende Aktivierungspflicht von latenten Steuern ebenfalls eine weitere Annäherung an die IFRS – hier IAS 12 „Ertragsteuern“.
Obwohl den DRS kein Gesetzescharakter zukommt, wird nach § 342 Abs. 2 HGB bei Anwendung der im Bundesanzeiger bekannt gemachten DRS die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Konzernrechnungslegung vermutet. Der Anwendungsbereich der DRS ist dabei auf die Konzernrechnungslegung beschränkt, wobei den DRS in Hinsicht auf den Einzelabschluss ein Empfehlungscharakter zugesprochen wird.
II. Segmentberichterstattung nach DRS 28
1. Management Approach des DRS 28 und des IFRS 8
Der HGB-Konzernabschluss kann gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB kann auch der handelsrechtliche Einzelabschluss freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die Segmentberichterstattung dient der Gewährung von zusätzlichen Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder bzw. Segmente eines Unternehmens und erweitert als Wahlbestandteil den Konzernabschluss (DRS 28.1). Die sich ergebenden Segmente haben dabei regelmäßig unterschiedliche Rentabilitäten, Wachstumschancen und Zukunftsaussichten oder weisen spezifische Chancen und Risiken auf. Die zusätzlichen Informationen der Segmentberichterstattung ermöglichen daher eine bessere – im Vergleich mit den aggregierten Daten des Konzernabschlusses – Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (DRS 28.2).