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Keine Verletzung der Körperschaftsklausel bei Verkauf an eine andere Kapitalgesellschaft
Teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG
Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG als eine zentrale Norm bei der Umstrukturierung von Personengesellschaften ist in vielen Bereichen auslegungsbedürftig. In letzter Zeit hatte der BFH mehrfach Gelegenheit, die Vorschrift normzweckorientiert auszulegen und so den praktischen Anwendungsbereich zu erweitern. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung – oftmals mit Verzögerung – angeschlossen. Im vorliegenden Besprechungsurteil hat das FG München diese Rechtsprechungslinie des BFH fortgesetzt und sich für eine teleologisch reduzierte Anwendung der sog. Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ausgesprochen.
Nach Auffassung des FG München ist die Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – im Rahmen einer teleologischen Reduktion und dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend einschränkend auszulegen.
Die siebenjährige Sperrfrist der Körperschaftsklausel ist demnach dann nicht anzuwenden, wenn eine Verlagerung von stillen Reserven auf ein Körperschaftsteuersubjekt ausgeschlossen ist.
Dies ist im Urteilsfall gegeben, da die stillen Reserven im Zuge der nachträglichen Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Körperschaft aufgedeckt wurden.
I. Der Regelungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG
[i]Berger/Tetzlaff, Teleologische Reduktion der Sperrfristregelung in § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG, NWB 31/2020 S. 2315 NWB QAAAH-54058 Im Rahmen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften ist § 6 Abs. 5 EStG eine der zentralen Regelungen im Einkommensteuergesetz. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen stellt regelmäßig eine steuerpflichtige Entnahme aus dem einen und eine mit dem Teilwert anzusetzenden Einlage in das andere (Sonder-)Betriebsvermögen dar. Eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Teilbetrieb gehören, ist in aller Regelung nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen möglich. Bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen (Sonder-)Betriebsvermögen eines Stpfl., d. h. ohne Rechtsträgerwechsel, normiert § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG die zwingende Buchwertfortführung.
Bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, d. h. bei einem Rechtsträgerwechsel, ist die Buchwertfortführung an die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG gebunden. Eine solche begünstigte Übertragung liegt danach vor, wenn sie unentgeltlich oder gegen Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten zwischen dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers und dessen Gesamthandsvermögen, zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft oder zwischen dem Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer bei derselben Mitunternehmerschaft erfolgt.