Abschnitt 2: Steuern
§ 8 Kreissteuern
(1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) 1Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. 2Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.
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NAAAH-55715