SächsKAG § 39a

Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage

1Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum anzupassen. 2Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) vom (SächsGVBl S. 148, 160) [1] in Kraft gesetzt werden. 3§ 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-55715

1Anm. d. Red.: Inkrafttreten des Art. 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG): .