SächsKAG § 39c

Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39c Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage [1]

Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum anzupassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-55715

1Anm. d. Red.: § 39c i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .