SächsKAG § 15

Abschnitt 3: Benutzungsgebühren

§ 15 Vorauszahlungen

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

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NAAAH-55715