SächsKAG § 20

Abschnitt 4: Beiträge für öffentliche Einrichtungen

§ 20 Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern

1Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. 2Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. 3Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. 4Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden.

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NAAAH-55715