Abschnitt 2: Steuern
§ 7 Gemeindesteuern
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind.
(3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§ 34 oder 35 erhebt.
(4) 1Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern obliegt den Gemeinden. 2Die Bekanntgabe oder Zustellung der Realsteuermessbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. 3Die Befugnis der Finanzämter, die Realsteuermessbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. 4Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die zur Fertigung der Realsteuermessbescheide erforderlichen Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide.
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NAAAH-55715