Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Verwaltungsverfahren [1]
(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5,
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,
über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist,
über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben:
aa)die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,
bb)bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden,
cc)die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom (SächsGVBl S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom (SächsGVBl S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient,
dd)die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
ee)die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann,
über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1,
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50,
über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,
über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77,
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109 Absatz 1 und 3, die §§ 110 sowie 111 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 112 bis 115 sowie § 117 Absatz 1, 2 und 4,
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
über das Erfassen der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,
über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 143, 145 bis 148, 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 5, 7 und 8, §§ 151, 152 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 4 bis 6, 8 bis 12, § 153 Absatz 1 und 2,
über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren die §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, §§ 157 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, die §§ 173 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und die §§ 196 bis 203,
aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219 und 220 Absatz 2, die §§ 221, 222 und 224 Absatz 2 sowie die §§ 225 bis 232,
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 Absatz 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und Absatz 5 sowie die §§ 238 bis 240,
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,
aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –
über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,
über die Niederschlagung § 261,
aus dem Siebenten Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren –
über die besonderen Verfahrensvorschriften § 367 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt.
(2) Für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) gelten die in Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c enthaltenen Vorschriften nur, soweit dies besonders bestimmt ist.
(3) 1Abweichend von den Bestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung werden Beiträge im Sinne der § 17, § 19 Absatz 2 und § 26 für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Absatz 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden, auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss; dasselbe gilt für entsprechende Teilflächen eines Grundstücks, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. 2Bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 Halbsatz 2 gilt dies unbeschadet des Satzes 3 nur, wenn
die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient; bei der Abgrenzung nach Satz 1 Halbsatz 2 bleibt eine solche Bebauung unberücksichtigt, und
die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt.
3Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, ist der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 auf die Hälfte des Beitrags beschränkt. 4Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. 5Auf Beiträge für Wirtschaftswege (§ 26 Absatz 1 Satz 2) finden ausschließlich die allgemeinen Stundungsbestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht,
dem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe entspricht,.
dem Wort „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“ entsprechen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 haben unbeschadet des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-55715
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .