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OFD Rostock 26.08.2003 InvZ 1050 A - St 232, NWB 46/2003 S. 347

Investitionszulage | Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002/2003

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 InvZulG 1999 ist die InvZ nach Ablauf des Wj festzusetzen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an ESt und KSt auszuzahlen. Mithin können bereits im Laufe des Kj 2003 Anträge auf InvZ nach Ende des für die Investition maßgebenden Wj 2002/2003 oder Rumpf-Wj für abgeschlossene Investitionen gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen. Dazu führt die aus: Der bundeseinheitliche Vordruck zur Beantragung einer InvZ nach § 2 InvZulG 1999 bei abweichendem Wj 2002/2003 liegt zurzeit noch nicht vor. Bis zu einer Auslieferung der amtlichen Antragsvordrucke für das Kj 2003 sowie das Wj 2002/2003 ist es nicht zu beanstanden, wenn Anspruchsberechtigte für die Antragstellung die Vordrucke des K...

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