OFD Rostock - InvZ 1050 A – St 232

§ 2 InvZulG Investitionszulagevordrucke 2003; Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002/2003

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 InvZulG 1999 ist die Investitionszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides aus den Einnahmen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auszuzahlen. Mithin können bereits im Laufe des Kalenderjahres 2003 Anträge auf Investitionszulage nach Ende des für die Investitionen maßgebenden Wirtschaftsjahres 2002/2003 oder Rumpfwirtschaftsjahres für abgeschlossene Investitionen gestellt werden.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen. Der bundeseinheitliche Vordruck zur Beantragung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002/2003 liegt zur Zeit noch nicht vor. Deshalb bittet die OFD Rostock es nicht zu beanstanden, wenn bis zur Auslieferung der amtlichen Antragsvordrucke für das Kalenderjahr 2003/Wirtschaftsjahres 2002/2003 ein Anspruchsberechtigter mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für die Antragstellung die Vordrucke des Kalenderjahres 2002/Wirtschaftsjahres 2001/2002 verwendet und die Jahreszahlen handschriftlich ändert. Da in diesen Fällen die verwandten (Vorjahres-)Vordrucke unzutreffend sind, sind nach Auslieferung der amtlichen Antragsvordrucke für das Kalenderjahr 2003/Wirtschaftsjahr 2002/2003 den Antragstellern umgehend die entsprechenden Vordrucke mit der Bitte zu übersenden, den Antrag nach amtlichem Muster nachzuholen.

OFD Rostock v. - InvZ 1050 A – St 232

Fundstelle(n):
HAAAB-15150