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Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Das gilt rechtlich
In immer mehr Betrieben und immer mehr Berufen kommt der Rufdienst zum Einsatz. Arbeitnehmer müssen zunehmend auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten spontan einsatzbereit sein. Als Formen des Rufdienstes haben sich in der betrieblichen Praxis die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft etabliert. Doch die wenigen Gesetze zu diesen Formen des Rufdienstes führen dazu, dass es in der Praxis bei der Durchführung sowie insbesondere der vergütungs- und arbeitszeitrechtlichen Bewertung immer wieder zu Missverständnissen kommt.
Der nachfolgende Beitrag will dies verhindern und erklärt, wann welche Form des Rufdienstes vorliegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die einzelnen Formen des Rufdienstes anordnen kann, wie diese jeweils arbeitszeitrechtlich einzuordnen und zu vergüten sind sowie welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates insoweit beachtet werden müssen.
I. Begriffsdefinitionen
Den Arbeitsformen
Arbeitsbereitschaft,
Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
ist gemeinsam, dass es sich bei ihnen jeweils nicht um Vollarbeit handelt, sondern der Arbeitnehmer (zeitweise) eine abgeschwächte Arbeitsleistung erbringt. Die Abgrenzung zwisc...