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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Bereitschaftsdienst

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

BereitschaftsdienstBereitschaftsdienst verpflichtet den Arbeitnehmer, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, damit er bei Bedarf seine Arbeit unverzüglich aufnehmen kann. Die ihm zur Verfügung stehende Zeit während des Bereitschaftsdienstes kann der Arbeitnehmer beliebig nutzen, ohne dass er in Bezug auf seine Arbeit stets wachsam sein müsste. Er muss jedoch sein Verhalten auf einen möglichen Arbeitseinsatz ausrichten.

Vom Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Für diese ist kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer, ohne persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein muss, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer darf sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er darf sich aber nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, er muss also die Arbeit alsbald aufnehmen können, sodass im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist.

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen konkreten Aufenthaltsort vor, beschränkt er aber d...

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