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Die Tätigkeit eines Arztes im notärztlichen Bereitschaftsdienst ist von der Umsatzsteuer befreit
Die Tätigkeit eines Arztes im Notdienst eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt für einen anderen Arzt tätig wird, der sich gegenüber einem Landkreis verpflichtet hat, mit angestellten Ärzten den Notdienst für den Landkreis zu versorgen und wenn der (dort angestellte) Arzt sein Honorar also von diesem anderen Arzt erhält und nicht vom Landkreis.
I. Leitsatz
Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen i. S. des § 4 Nr. 14a UStG als steuerfrei einzustufen.
II. Vorbemerkung
Nach § 4 Nr. 14a UStG sind die Leistungen eines Arztes bzw. Zahnarztes und Angehöriger anderer Heilberufe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Abgrenzung von anderen Dienstleistungen der Heilberufe führt in der Beratungspraxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des Niedersächsischen FG, in der es um Bereitschaftsdienste eines Notarztes geht.