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EuGH: Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
Rufdienst ist in vielen Betrieben und Berufsfeldern weit verbreitet. Immer wieder stellt sich hierbei in der Praxis die Frage, wie der jeweilige Rufdienst arbeitszeit- und vergütungsrechtlich zu behandeln ist. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem geleisteten Rufdienst um Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft handelt (zu Details siehe ).
Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsvertragsparteien den Rufdienst als Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft benennen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Rufdienstes, wie zwei neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verdeutlichen.
I. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
1. Begrifflichkeiten
Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer, der sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er im Bedarfsfall seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann ().