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Der Anwendungserlass für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO)
Anmerkungen zum
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme). Das zur Anwendung des § 146a AO Stellung genommen.
Mit der herkömmlichen Belegprüfung kann die Betriebsprüfung keinen ökonomischen Prüfungsverlauf sicherstellen. Vielmehr muss ein effizientes und gefälliges modernes digitales Prüfungsverfahren her.
Dieses orientiert sich an fünf Prüfungsansätzen: Verfahrensdokumentation unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten, Einzelaufzeichnungspflicht, Datenseriosität, Datenaustausch sowie Sachverhaltsaufklärung durch Prüfungstechnik.
Der Anwendungserlass zu § 146a AO war längst überfällig. Dennoch wirkt der AEAO an der einen oder anderen Stelle nur klarstellend.
I. Einleitung
[i]Entwurf eines BMF-Schreibens
zur Einführung des § 146a AO, BBK Online
NWB AAAAH-15023
Herrfurth, Vier
Jahre GoBD – Chance zur grundlegenden Überarbeitung wird nicht genutzt,
StuB 21/2018 S. I
NWB IAAAG-98337
Herrfurth, Drei
Jahre GoBD-Anwendung – höchste Zeit für grundlegende Anpassungen des
BMF-Schreibens vom 14.11.2014, StuB 5/2018 S. 167
NWB ZAAAG-77338 Zum Schutz vor
Manipulationen und zwecks Anpassung der digitalen Betriebsprüfung (oder
Kassen-Nachschau) an die moderne
Unternehmensführung hat ein w...