Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zwölfter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 72 Vornahme von Wechselhandlungen an einem Feiertag oder Sonnabend [1]
(1) 1Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. 2Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
(2) 1Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. 2Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
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ZAAAA-73993
1Anm. d. Red.: Art. 72 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 753) mit Wirkung v. 1. 10. 1965.