HGB § 605
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Sechster Abschnitt: Verjährung
§ 605 Einjährige Verjährungsfrist [2]
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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AAAAA-73945