HGB § 349
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 349 Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts
1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.